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Art. 182

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
  2. Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
  3. Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
  4. Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.

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