455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
bei der Jagd;
im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.