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Art. 169

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
  2. Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
  3. Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

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