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Art. 16

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
  2. Namentlich sind verboten:
    1. das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
    2. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
    3. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
    4. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
    5. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
    6. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
    7. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
    8. 1 das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Verordnung festgelegten Liste verboten sind;
    9. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
    10. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
    11. der Paketversand von Tieren;
    12. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr;
    13. 2 das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.
  3. Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

3 commentaries

N1.Anwendbarkeit auf alle Tierarten

Die in Abs. 2 genannten Beispiele sind nicht abschliessend; Art. 16 TSchV gilt allgemein für alle Tierarten.

die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt.

N2.Aufzählung nicht abschliessend

Die in Art. 16 Abs. 2 TSchV genannten Handlungen sind als Beispiele zu verstehen und stellen keinen abschliessenden Katalog dar; auch andere schwere Misshandlungen bleiben verboten.

a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen - 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 120- 123). Art. 16 Abs. 2 der TSchV zählt sodann exemplarisch verbotene Handlungen an Tieren auf. Die Liste ist jedoch – insoweit ist der amtlichen Verteidigung zuzu- stimmen – nicht abschliessend. Damit sind Schläge gegen den Kopf oder Bauch eines Tieres noch lange nicht rechtens, nur weil Art. 16 Abs. 2 lit. b TSchV lediglich das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile sowie das Brechen oder Quetschen des Schwanzes als verboten aufzählt.

N3.Kantonale Verpflichtung zu Dopingkontrollen

Bei Wettbewerben können die Kantone Veranstalter zur Durchführung und Kostenübernahme von Dopingkontrollen verpflichten.

die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt.