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Art. 153

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.
  2. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

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