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Art. 150

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
  2. Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

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