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Art. 145

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden:
    1. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung;
    2. 1 pro Kalenderjahr, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres, für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme:
    1. die Anzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, 2. die Anzahl der importierten Tiere, 3. die Anzahl Tiere, die nicht in einem Tierversuch eingesetzt, sondern an Dritte abgegeben wurden, getötet wurden oder verendet sind, erstmals Ende Februar 2027.
  2. Das BLV legt fest, für welche Entwicklungsstadien der Tiere die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgen müssen.2
  3. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch für jeden Tierversuch melden:
    1. 3 den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bisBuchstaben a–c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung;
    2. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
  4. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
  5. Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem Animex-ch: a. fortlaufend: 1. die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen, 2. die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Melde- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4, 3. die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a, 4. weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen; b. jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b.4
  6. Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).

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