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Art. 130

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:

  1. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen;
  2. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
  3. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2;
  4. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.

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