455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig und kohärent sind, insbesondere hinsichtlich:
der Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137;
der Angaben zu den festgelegten Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie den belastungsmindernden Massnahmen;
der Ausführungen zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versuche.
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