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Art. 128

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:
    1. die Haltung der Tiere;
    2. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen;
    3. die Entnahme von Proben und deren Auswertung;
    4. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen;
    5. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.
  2. Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.

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