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Art. 123

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
  2. Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.

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