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Art. 118

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
  2. Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
  3. Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
  4. Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.

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