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Art. 115a

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Für jede Versuchstierhaltung muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten.
  2. Die Tierärztin oder der Tierarzt ist zuständig für die tiermedizinische Überwachung und Betreuung der Versuchstiere.
  3. Sie oder er muss die für die gehaltenen Tierarten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen.

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