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Art. 104

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
  2. Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV1) als Bewilligung.2
  3. Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
  4. Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Footnotes

  1. SR 916.401

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

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