Back to law

Art. 32

455AniWAFederal ActSep 1, 2008Original source
  1. The Federal Council shall issue enforcement regulations. It may authorise the FSVO to issue implementing regulations of a technical nature.1
  2. Enforcement is the responsibility of the cantons unless the law stipulates otherwise. They may regionalise enforcement. 2bis. The Federal Council may require the cantons to inform the federal government of enforcement measures and the outcome of inspections and investigations.2
  3. The Federal Council shall determine the extent to which animal housing facilities must be inspected and how the conduct of animal experiments must be monitored. The inspection of animal housing units and corresponding data gathering must be coordinated with the inspections that are required under the legislation on agriculture, epizootic diseases and foodstuffs.
  4. The Federal Council regulates the continuing education and training of persons who perform tasks connected with the enforcement of this Act.3
  5. Implementation of the authorisation procedure under Article 7 paragraph 2 and the monitoring of the import, transit and export of animals and animal products at the authorised border inspection points are the responsibility of the federal government.4

Footnotes

  1. Second sentence amended by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055).

  2. Inserted by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055).

  3. Amended by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055).

  4. Amended by No I of the FA of 15 June 2012, in force since 1 Oct. 2013 (AS 2012 6279;BBl 2011 7055). See also Article 45a below.

6 commentaries

N1.Vollzug durch den Bundesrat

Der Bundesrat vollzieht das Gesetz durch Erlass von Vollzugs- und Verordnungsvorschriften; dabei hat er den gesetzlichen Rahmen zu beachten. Er darf das Gesetz nicht abändern oder aufheben, sondern muss dessen Zielsetzung folgen und die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren, um deren Anwendbarkeit zu verbessern.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG erlässt der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Er­kenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwick­lung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforde­rungen. Ihm ist die Aufgabe übertragen, das Gesetz durch den Erlass von gesetzesvollziehendem Verordnungsrecht auszuführen (vgl. Art. 32 Abs. 1 TSchG; Art. 182 Abs. 2 BV). Der Bundessrat soll die gesetzlichen Bestim­mungen konkretisieren und auf diese Weise die Anwendbarkeit des Geset­zes verbessern. Dabei hat er den gesetzlichen Rahmen zu beachten und darf das Gesetz weder abändern noch aufheben; er muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und darf lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.2, 136 I 29 E. 3.3; BVR 2017 S. 74 E. 4.3; VGE 2009/28 vom

N2.Vereinbarkeit der Delegationsnorm bestätigt

Das Bundesgericht hat befunden, dass Art. 59 Abs. 2 TSchV mit Art. 32 Abs. 1 TSchG (sowie Art. 1 und Art. 6 Abs. 2 TSchG) vereinbar ist. Es stellte fest, die Delegationsnorm sei im Wortlaut, in ihrer Tragweite sowie im Sinn und Zweck gewahrt worden.

Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.

N3.Kantonaler Vollzug und Verwertungserlös

Praxisgemäss bedeutet die Zuweisung des Vollzugs an die Kantone, dass kantonale Behörden die in Art. 24 TSchG genannten Massnahmen (insbesondere vorsorgliche Beschlagnahme, Unterbringung und — wenn erforderlich — Verwertung von Tieren) vollziehen. Ein allfälliger Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin bzw. dem Halter zu (vgl. Art. 24 Abs. 1–2 TSchG).

Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu (Art. 24 Abs. 2 TschG). Der Vollzug des TschG obliegt den Kantonen (Art. 32 Abs. 2 TSchG).

N4.Gesetzeskonforme Delegation an BLV

Die Rechtsprechung bestätigt, dass eine Delegation von Ausführungsregeln an das BLV im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 TSchG gesetzeskonform sein kann; der Bundesrat hat dabei die Grenzen der Delegationsnorm gewahrt (vgl. BGE 2C_765/2020, E. 5.4.5).

Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.

N5.Kantonale Verfügung ohne Art. 24-Voraussetzungen

Die Kantone haben nach Art. 32 Abs. 2 TSchG die Vollzugskompetenz; die zuständige kantonale Behörde (insbesondere die Veterinärbehörde) kann einen Tierhalter durch Verfügung zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichten. Eine solche Verfügung ist – ausser in Fällen des unverzüglichen Einschreitens – zulässig, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt sein müssen.

Abgesehen von den Fällen des unverzüglichen Einschreitens verfügen die kantonalen Veterinärbehörden über Handlungsmöglichkeiten aufgrund ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz. Die Kantone sind für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 32 Abs. 2 TSchG; Art. 80 Abs. 3 BV). Kantonale Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf; anders verhält es sich nur, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt (BGE 147 I 478 E. 3.6). Im Tierschutzbereich umfasst diese Vollzugskompetenz auch die Durchsetzung der Vorschriften über die Tierhaltung, die sich aus TSchG und TSchV ergeben. Die zuständige kantonale Behörde kann deshalb einen Tierhalter, der diese Vorschriften nicht von sich aus befolgt, durch Verfügung zum geforderten Verhalten verpflichten. Eine solche Verfügung bezweckt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes und ist zulässig, ohne dass die Voraussetzungen des unverzüglichen Einschreitens nach Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt sein müssen (vgl. zu dieser Abgrenzung Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 223; Birgitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S.

N6.Bundesrat: Verordnungen im gesetzlichen Rahmen

Der Bundesrat hat die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und die Anwendbarkeit des Gesetzes durch Verordnungen zu verbessern. Er hat dabei den gesetzlichen Rahmen zu beachten und darf das Gesetz nicht abändern oder aufheben; er muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und die bereits im Gesetz grundsatzlich geregelten Inhalte aus- bzw. weiterführen.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG erlässt der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Er­kenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwick­lung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforde­rungen. Ihm ist die Aufgabe übertragen, das Gesetz durch den Erlass von gesetzesvollziehendem Verordnungsrecht auszuführen (vgl. Art. 32 Abs. 1 TSchG; Art. 182 Abs. 2 BV). Der Bundessrat soll die gesetzlichen Bestim­mungen konkretisieren und auf diese Weise die Anwendbarkeit des Geset­zes verbessern. Dabei hat er den gesetzlichen Rahmen zu beachten und darf das Gesetz weder abändern noch aufheben; er muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und darf lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.2, 136 I 29 E. 3.3; BVR 2017 S. 74 E. 4.3; VGE 2009/28 vom