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Art. 27

455AniWAFederal ActSep 1, 2008Original source
  1. .1
  2. Any person who, when trading in animals and animal products, wilfully disregards conditions, restrictions or bans under Article 14 shall be liable to a fine of up to CHF 20,000. Attempts, complicity and incitement are also offences. If the offender has acted through negligence, he or she is liable to a fine.

Footnotes

  1. See also Article 45a below.

1 commentary

N1.Busse und Tatmehrheit bei Tierhaltung

Bei kurzzeitiger Haltung von Hunden und Katzen, bei der sich die Tiere tagsüber überwiegend im Freien aufhielten, erschien im entschiedenen Fall eine Busse von CHF 500 wegen Verletzung von Art. 27 TSchG als angesessen. Ferner ist die Tatmehrheit bei Verletzungen von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 27 TSchG straferhöhend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.
Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.