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Art. 13

431.903BURVFederal Council OrdinanceAug 1, 1993Original source
  1. Für die Weitergabe von Daten aus dem BUR erhebt das BFS grundsätzlich eine Gebühr.
  2. Die Weitergabe von Daten aus dem BUR an Bundesstellen und Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an übrige Stellen, die Bundesaufgaben durchführen, ist kostenlos.
  3. Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der Verordnung vom 30. Juni 19931über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

Footnotes

  1. [AS 1993 2243; 1995 153Anhang 1 Ziff. 3; 2000 667,1555Art. 18.AS 2003 2197Art. 23]. Siehe heute die V vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09 ).

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