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Art. 26

431.021RHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die für die Statistik zuständigen Amtsstellen der Kantone und Gemeinden können vom BFS die Lieferung der Daten über ihr Hoheitsgebiet nach Artikel 17 Absatz 2 RHG verlangen. Das Begehren ist schriftlich zu stellen.
  2. Das BFS liefert die Daten höchstens vierteljährlich und frühestens einen Monat nach Erhalt der letzten Datenlieferung aus dem Kanton. Die Daten werden verschlüsselt geliefert.
  3. Die Daten dürfen ausschliesslich als Stichprobenbasis für eigene statistische Erhebungen der Kantone und Gemeinden genutzt werden.

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