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Art. 12

431.021RHVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt ausschliesslich über einen Sedex-Anschlussadapter.
  2. Der Bund ist für die Entwicklung und Weiterentwicklung des Anschlussadapters zuständig und trägt dafür die Kosten. Er stellt den Adapter den registerführenden Stellen unentgeltlich zur Verfügung.
  3. Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb des Anschlussadapters sowie für die Anpassung ihrer Registersoftware und -hardware selber.

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