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Art. 75

412.101VPETOFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source

(Art. 73 para. 2 VPETA)

  1. Qualifications awarded on completion of upper-secondary level VET programmes subject to cantonal legislation shall be considered federal if an intercantonal agreement has been reached regarding said qualifications.
  2. The equivalency of the qualifications mentioned in paragraph 1 with qualifications subject to new federal rules as well as the conditions applying to the conversion of qualifications shall be established in corresponding VET ordinances.
  3. Recognition of courses of study and conversion of qualifications in fields that were previously subject to intercantonal legislation shall be handled by SERI on the basis of previous intercantonal legislation until commencement of corresponding VET ordinances.
  4. In the field of health care, recognition of courses of study, conversion of Swiss qualifications and recognition of foreign qualifications shall be handled by the Swiss Red Cross until commencement of corresponding federal VET ordinances.

1 commentary

N1.Bedingungen und Wiederholbarkeit von Anpassungslehrgängen

Nach Art. 75 Abs. 4 BBV liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Diplome im Bereich der Gesundheitsberufe bei der bezeichneten Erstinstanz; diese kann die Bedingungen für die Anerkennung im Rahmen ihres Ermessens festlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass ein Anpassungslehrgang mehrfach absolviert werden kann und Betroffene jederzeit ein neues Gesuch einreichen können.

Des Weiteren übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise dem Bundesrat übertragen hat (Art. 68 Abs. 1 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat angeordnet, dass die Erstinstanz für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Gesundheitsberufe bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse zuständig ist (Art. 75 Abs. 4 BBV). Es liegt deshalb in ihrem Ermessen, die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse festzulegen. Dabei gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, wenn sie rügt, dass die Erstinstanz lediglich eine einzige Wiederholung des Anpassungslehrgangs zulasse und sie dies unter anderem damit begründet, dass Prüfungen und Praktika in der Schweiz in aller Regel mehrfach wiederholt werden könnten, was vorliegend gerade nicht der Fall sein soll. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein neues Gesuch jederzeit gestellt werden kann. Ein Anpassungslehrgang kann daher mehrmals wiederholt werden. Deshalb steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit ein neues Gesuch einzureichen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.