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Art. 66f

412.101VPETOFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source
  1. The subsidy amount for subsidy applications under Article 66b and for subsidy applications under Article 66d shall be 50 per cent of eligible course fees.
  2. The upper threshold for eligible course fees per eligible person and qualification shall be:
    1. for level-one federal professional examinations: CHF 19 000;
    2. for level-two federal professional examinations: CHF 21 000.
  3. Only the portion of the course fees that is directly used to impart knowledge required for federal professional examinations is considered eligible for a subsidy. Expenses for travel, food and accommodation are not considered as eligible.
  4. Course fees that were reduced by virtue of the Intercantonal Agreement of 22 March 20121on Funding Contributions for Study Programmes at Professional Education Institutions (ICA-PEI) are not eligible.

Footnotes

  1. May be found on the website of the Conference of Cantonal Ministers of Education (EDK) at www.edk.ch > Arbeiten > Finanzierungs-Vereinbarungen > Höhere Fachschulen

1 commentary

N1.Bundesbeiträge nur für bezahlte Kursgebühren

Bundesbeiträge werden nur für denjenigen Anteil der Kursgebühren ausgerichtet, der als anrechenbar gilt und der bei den Absolvierenden tatsächlich angefallen und von ihnen bezahlt worden ist.

De­zember 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Der Beitragssatz beträgt 50 % der anrechenbaren Kursgebüh­ren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Dem Gesuch beizulegen sind unter anderem die vom Kursanbieter ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren und die von der Kursanbieterin oder vom Kursanbieter ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursge­bühren (Art. 66b Bst. b und c BBV). Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössi­sche Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht anrechenbar sind namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung (Art. 66f Abs. 3 BBV). Die Beiträge werden unabhängig vom Bestehen der Prüfung und ausschliesslich an Absolventinnen und Absolven­ten ausgerichtet (Art. 66c Abs. 1 und 2 BBV; vgl. zum Ganzen auch Erläu­ternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung). Im Informationsblatt vom 30. Juni 2017 «Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen: (Vor-)Finanzierung von Kursgebühren durch Dritte» des SBFI (Stand Februar 2020) wird weiter ausgeführt, die (Vor-)Finanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge könne entweder durch die Absolvierenden selbst oder durch Dritte, wie insbesondere die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, erfolgen (Drittfinanzierung). Ziel des Gesetzgebers sei es indes, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken. Die Bun­desbeiträge hätten ihnen direkt zuzukommen. Der Bund leiste folglich einzig für diejenigen Kursgebühren einen Beitrag, die bei den Absolvierenden an­gefallen und von ihnen bezahlt worden seien.

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