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Art. 33

412.101VPETOFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source
  1. Candidates may repeat qualification procedures no more than twice. Parts of qualification procedures that candidates have passed need not be repeated. VET ordinances may provide for stricter requirements for repeating qualification procedures.
  2. Schedules for repeating qualification procedures must be arranged in such a way as to ensure that the bodies responsible for organising the qualification procedures do not incur disproportionate costs.

1 commentary

N1.Kein Anspruch auf Prüfungswiederholung und Praktikum

Nach zweimaliger Nichtbestehung besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Abschlussprüfung; sodann besteht nach der zitieren Entscheidung auch kein Anspruch mehr auf die Durchführung eines Ausbildungspraktikums.

der Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin legte am 8. März 2021 bereits die zweite Wiederholungsprüfung ab (eingangs Bst. A). Nachdem sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gründe geltend machen konnte, die eine Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils erlauben bzw. nötig machen würden, hat sie keinen Anspruch mehr auf eine weitere Wiederholung der Abschlussprüfung (vgl. Art. 33 Abs. 1 BBV, Prüfungsordnung Ziff. 6.51) und auch nicht mehr auf Durchführung eines Ausbildungspraktikums (vgl. Richtlinien für die Ausbildungspraktika im Berufsbild Fahrlehrer/in vom 2. November 2015 des SFV [nachfolgend: Richtlinien für die Ausbildungspraktika] Ziff. 2.7). Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht einen mit Eröffnung des Prüfungsresultats abgelaufenen Praktikumsvertrag überhaupt verlängern respektive wiederaufleben lassen oder neu anordnen (bzw. ggf. die Erstinstanz dazu anweisen) könnte, ist dieser doch zwischen der Beschwerdeführerin und einem - nicht verfahrensbeteiligten - Modulanbieter abzuschliessen (vgl. Richtlinien für die Ausbildungspraktika Ziff. 2.6; Zwischenverfügung vom 8. April 2022 E. 3.3), (weiterhin) offenbleiben. Das Rechtsbegehren 4 ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.