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Art. 15

412.101VPETOFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source

(Art. 16 para. 1 let. a and 2 let. a VPETA)

  1. For school-based VET programmes, VET schools shall ensure that the number of traineeship places matches the number of learners. The VET school shall provide the corresponding supervisory authority with proof of this.
  2. VET schools shall be held accountable to their supervisory authority for the quality of traineeships.
  3. VET schools shall sign a contract with a host company whereby the latter undertakes to provide workplace training and pay any corresponding wages to learners.
  4. The host company and the learner shall sign a traineeship contract. This contract must be approved by the supervisory authority if the traineeship is to last for a period exceeding six months.

1 commentary

N1.Anpassungslehrgang kein Praktikum

Ein Anpassungslehrgang ist kein Praktikum im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BBV. Nach herrschender Rechtsprechung gehört ein Praktikum zur schulisch organisierten Grundbildung; ein Anpassungslehrgang hingegen stellt Ausgleichsmassnahmen zur Prüfung, Validierung und Ergänzung einer ausländischen Ausbildung dar, wenn diese wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht.

Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15 BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1 BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.
Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15 BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1 BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.

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