Back to law

Art. 17b

361BPIFederal ActDec 5, 2008Original source
  1. Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonnenen Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben.
  2. Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergeben:
    1. die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO1;
    2. den NDB, das BAZG, das SEM, die Prüfbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS2und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
  3. Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12) erfasst.

Footnotes

  1. SR 312.0

  2. SR 120

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.