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Art. 17

361BPIFederal ActDec 5, 2008Original source
  1. Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index informiert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden:
    1. in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden;
    2. im polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
    3. im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15);
    4. im N-SIS (Art. 16).
  2. Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.
  3. Der Index enthält die folgenden Informationen:
    1. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbesondere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);
    2. Datum des Eintrags;
    3. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;
    4. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
    5. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.
  4. Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:1
    1. die BKP;
    2. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
    3. der NDB;
    4. der Bundessicherheitsdienst;
    5. die Meldestelle für Geldwäscherei;
    6. die Polizeibehörden der Kantone;
    7. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst;
    8. das BJ, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19812;
    9. das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
    j die militärische Sicherheit; k. die Militärjustizbehörden; l.3 die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20204zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung, einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit oder einer Beurteilung des Gewaltpotenzials; m.5 fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG6; n.7 das SEM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98c und 99 AIG8sowie nach den Artikeln 5a , 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni 19989; o.10 das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.
  5. Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.
  6. Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.
  7. Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.
  8. Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Polizeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:
    1. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnenden Deliktsarten beachten; und
    2. die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953).

  2. SR 351.1

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953).

  4. SR 128

  5. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161).

  6. SR 941.42

  7. Ursprünglich: Bst. m. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  8. SR 142.20

  9. SR 142.31

  10. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349;BBl 2022 1449).

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