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Art. 16d

361BPIFederal ActDec 5, 2008Original source
  1. Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 AIG1können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.
  2. Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen nach Artikel 2 Buchstabe b erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.
  3. Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/8172und (EU) 2019/8183.
  4. Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

Footnotes

  1. SR 142.20

  2. Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

  3. Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

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