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Art. 36

351.11IRSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1983Original source
  1. Die zuständige Behörde meldet dem Bundesamt:
    1. ob dem Ersuchen um Eröffnung eines Strafverfahrens stattgegeben wurde oder nicht;
    2. die ausgesprochene Sanktion;
    3. den Vollzug der Sanktion;
    4. die Einstellung des Strafverfahrens;
    5. den Entscheid über das weitere Vorgehen, wenn sich der Verfolgte der gerichtlichen Beurteilung in der Schweiz entzieht.
  2. Das Bundesamt unterrichtet den ersuchenden Staat.

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