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Art. 34

351.11IRSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1983Original source
  1. Hat die ersuchende ausländische Behörde keine Zusicherung abgegeben, so macht die zuständige schweizerische Behörde sie darauf aufmerksam, dass:
    1. die Auskunft nicht in Verfahren verwendet werden darf, für die Rechtshilfe nicht zulässig ist;
    2. für jede weitere Verwendung der Auskunft die Zustimmung des Bundesamtes eingeholt werden muss.
  2. Entsprechendes gilt, wenn eine ausländische Behörde ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens Einsicht in schweizerische Akten erhält.

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