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Art. 23

351.11IRSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1983Original source
  1. Fiskalische Pfandrechte können geltend gemacht werden, wenn die herauszugebenden Gegenstände:
    1. im ersuchenden Staat eingezogen werden könnten;
    2. einem ersuchenden Staat gehören, der in entsprechenden Fällen nicht auf seine fiskalischen Pfandrechte verzichtet.
  2. Die Zollverwaltung entscheidet über den Verzicht auf die fiskalischen Pfandrechte (Art. 60 IRSG).

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