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Art. 18

351.11IRSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1983Original source
  1. Über die Einvernahme wird ein Protokoll erstellt. Darin ist festzuhalten:
    1. ob ein Rechtsbeistand oder Dolmetscher beigezogen wurde;
    2. welche Unterlagen und Vorschriften der Verfolgte eingesehen hat (Art. 52 Abs. 1 IRSG);
    3. welche Erläuterungen ihm gegeben wurden und in welcher Sprache (Art. 52 Abs. 1 IRSG);
    4. was er über seine persönlichen Verhältnisse aussagt und gegen den Haftbefehl oder die Auslieferung einwendet (Art. 52 Abs. 2 IRSG);
    5. 1 ob er der Auslieferung nach Artikel 7 oder der vereinfachten Auslieferung nach Artikel 54 des Rechtshilfegesetzes zustimmt (Art. 6);
    6. dass er auf das Recht hingewiesen worden ist, mit der Vertretung seines Heimatstaates zu verkehren (Art. 16).
  2. Verweigert der Verfolgte seine Unterschrift, so wird dies und die dafür vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).

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