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Art. 15

351.11IRSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1983Original source
  1. Zuständige Jugendbehörden (Art. 33 Abs. 1 IRSG) sind die nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches1von den Kantonen bezeichneten Behörden.
  2. Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt unverzüglich, wenn eine ausländische Behörde bei ihnen direkt die Rückführung eines Ausländers unter 20 Jahren verlangt hat und wenn ihnen bekannt ist, dass gegen ihn im Ausland, wegen eines Verbrechens oder Vergehens, eine Strafuntersuchung hängig oder eine Sanktion ausgesprochen worden ist, die noch nicht verbüsst wurde.
  3. Erfolgt die Rückführung nach Artikel 33 des Rechtshilfegesetzes, teilt das Bundesamt dem ersuchenden Staat deren Wirkungen mit.

Footnotes

  1. SR 311.0 . Siehe heute Art. 35 des BG vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafgesetz (SR 311.1 ).

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