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Art. 11

351.11IRSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1983Original source
  1. Für schweizerische Ersuchen gelten die Artikel 27–29 des Rechtshilfegesetzes sinngemäss, soweit der zu ersuchende Staat nicht andere Anforderungen stellt.
  2. Die Ersuchen und deren Unterlagen dürfen keine Ausführungen enthalten, die:
    1. geeignet wären, die Lage von Personen im ersuchten Staat wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu erschweren; oder
    2. im ersuchten Staat zu Beanstandungen Anlass geben können.

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