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wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1 2. In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. 3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997). ↩
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