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Art. 90

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
  2. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

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