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Art. 88

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source

Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

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