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Art. 84

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
    1. zum Zivildienst zugelassen wird;
    2. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
    3. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
  3. Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

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