Back to law

Art. 77

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung oder als Hilfsperson eines solchen Geheimnisträgers wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.