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Art. 73

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt,

wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1

1bis.  Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wird mit Geldstrafe bestraft.2 2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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