Back to law

Art. 66

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wer die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder zu Begehren missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.