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Art. 64

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

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