Back to law

Art. 56

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source

Die Verjährung beginnt:

  1. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
  2. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
  3. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.