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Art. 209a

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.
  2. Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt sie zehn Tage.
  3. Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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