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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 203
Art. 202
Art. 204
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Art. 203
Art. 202
Art. 204
321.0
MStG
Federal Act
Jan 1, 1928
Original source
Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.
Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.
Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.
Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:
Personalien des Beschuldigten;
Feststellung des Sachverhaltes;
rechtliche Bezeichnung der Tat;
Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;
Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;
Festsetzung der Strafe;
Einziehung;
Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);
Datum und Zeit der Eröffnung.
Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.
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