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Art. 162

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
  3. Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

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