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Art. 159b

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source

Wird eine strafbare Handlung nach diesem Abschnitt gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

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