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Art. 138

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst eigenmächtig und ohne genügende Rechtfertigung Nahrungsmittel, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände wegnimmt, um sie zu gebrauchen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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