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Art. 12a

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
  2. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf Grund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
    1. des Gesetzes;
    2. eines Vertrages;
    3. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
    4. der Schaffung einer Gefahr.
  3. Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
  4. Das Gericht kann die Strafe mildern.

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