Legal research
Legal research
Corpus
Corpus
Help Center
Help Center
Language: EN
Language: EN
A
Settings
Settings
Law
/
MStG · Militärstrafgesetz
Art. 112d
Art. 112c
Art. 113
Back to law
Art. 112d
Art. 112c
Art. 113
321.0
MStG
Federal Act
Jan 1, 1928
Original source
Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.
Open in Claude
Open in ChatGPT