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Art. 101

321.0MStGFederal ActJan 1, 1928Original source
  1. Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
  3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gerichtden Täter von Strafe befreien.

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