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Art. 53

313.0VStrRFederal ActJan 1, 1975Original source
  1. Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen.
  2. Zum Erlass des Haftbefehls sind zuständig:
    1. wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen ist: die am Orte der Festnahme zuständige kantonale Gerichtsbehörde;
    2. in allen andern Fällen: die nach Artikel 22 zuständige kantonale Gerichtsbehörde.
  3. Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und hat anzugeben: die Personalien des Beschuldigten und die Tat, deren er beschuldigt wird; die Strafbestimmungen; den Haftgrund; das Untersuchungsgefängnis, in das der Verhaftete einzuliefern ist; eine Belehrung über die Rechtsmittel, die Parteirechte, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und über das Recht zur Benachrichtigung der Angehörigen.

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